Gesetzlich Versicherte

Da meine Praxis Teil der vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist (Kassenzulassung), werden die Kosten für eine Psychotherapie von Ihrer Krankenkasse getragen (zuzahlungsfreie Leistung). Sie bringen zu jedem Quartal lediglich Ihre elektronische Gesundheitskarte mit.

Privatversicherte und Beihilfeberichtigte

Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenversicherung die Kostenübernahme einer Psychotherapie frühzeitig ab, da dies von den Tarifmodalitäten der jeweiligen Versicherung abhängt. Als approbierter Psychotherapeut in Verhaltenstherapie übernehmen private Krankenversicherungen in der Regel die Kosten einer Psychotherapie. Bitte beachten Sie, dass ich für eine psychotherapeutische Sprechstunde den 3,5-fachen Satz nach GOP berechne. Klären Sie hierbei direkt mit Ihrer privaten Krankenversicherung ab, ob diese die Kosten in voller Höhe übernehmen, da Sie die Mehrkosten unter Umständen privat tragen müssen.

Selbstzahler

In diesem Fall tragen Sie die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung (ggf. Testdiagnostik, Beratungsgespräch) selbst, falls Sie aufgrund einer beabsichtigten Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Verbeamtung o. Ä. wünschen, dass keine Informationen an Ihre Krankenkasse weitergegeben werden. Ich orientiere mich an der aktuell geltenden Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Hierbei berechne ich den 3,5-fachen Satz.

Bereitstellungshonorare für ausgefallene Termine

Meine Praxis arbeitet in einem Bestellsystem. Das heißt, dass vereinbarte Termine für Sie verbindlich reserviert werden. Werden solche Termine nicht wahrgenommen oder verspätet abgesagt, kann Ihr Termin nicht anderweitig vergeben werden. Dadurch entsteht für meine Praxis ein betriebswirtschaftlicher und versorgungsbezogener Ausfall, der ohne Weiteres nicht kompensiert werden kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür und berücksichtigen Sie, dass nicht wahrgenommene oder zu spät abgesagte Termine (Sprechstunden: spätestens 24 Stunden im Voraus, bei fortlaufenden Therapiesitzungen werden im Behandlungsvertrag spezifizierte Vereinbarungen getroffen) ein Annahmeverzug meiner Leistungen darstellt, da ein mit Ihnen vereinbarter Termin zwar bereitgestellt, aber nicht in Anspruch genommen wird. Dieser Leistungsausfall wird als sogenanntes „Bereitstellungshonorar“ bzw. „Ausfallhonorar“ privat an Sie in Rechnung gestellt. Die Höhe des Ausfallhonorars orientiert sich an der Geltendmachung von 80% des gesamtfälligen Honorars. Diese Kosten werden von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen. Ausnahmen dieser Regelung sind ein nachweisbar unverschuldetes Nichterscheinen, wie z.B. attestierte Krankheiten.

Diese Regelung ergibt sich aus § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist mit den Berufskammern abgestimmt.


Siehe auch: Anmeldung | Psychotherapie